Auch in diesem Jahr stehen einige wichtige Veränderungen an, die Ihren Alltag, Ihre Finanzen und Ihre Versicherungen betreffen können. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst und geben nützliche Tipps, wie Sie für die Zukunft vorsorgen können.

ALLTAG

Heizung

Auch wenn die wesentlichen Änderungen durch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, auch: Heizungsgesetz) bereits Anfang 2024 in Kraft traten, sind ab 2025 weitere Verbraucherinnen und Verbraucher beim Thema Heizen betroffen. Konkret geht es um sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, also zum Beispiel Holzöfen. Die nächste, zum 1. Januar in Kraft tretende Übergangsregelung der 1. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) legt neue Grenzwerte für deren Abgase fest: Ab dann gelten für Kamin-, Holz- und Kohleöfen, die zwischen 1995 und 2010 eingebaut wurden, Höchstgrenzen von 0,15 Gramm Staub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas. Der Nachweis darüber lässt sich mittels einer Herstellerbescheinigung oder mithilfe des Schornsteinfegers erbringen.

Wer sich nicht an die neuen Grenzwerte hält, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings sieht das Bundesumweltministerium auch zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen sowie Übergangsvorschriften vor: Die Höchstgrenzen gelten demnach nicht für offene Kamine, Badeöfen, Kachelöfen mit Wärmespeicherfunktion, historische (das heißt vor 1950 gebaute) Öfen sowie Öfen, die als einzige Wärmequelle in einer Wohnung dienen. Ob Ihr Ofen unter die neuen Regelungen fällt, erfragen Sie am besten bei Ihrem Schornsteinfeger. 

Energie

Wer zwischen 6000 und 100.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr verbraucht, ist ab 2025 zum Einbau eines sogenannten Smart Meters verpflichtet. Das Bundeswirtschaftsministerium begründet das damit, dass die Verwendung intelligenter Messsysteme die Digitalisierung der Energiewirtschaft maßgeblich vorantreiben und damit die Energiewende beschleunigen wird. Unter anderem ermöglichen Smart Meter ein genaueres Energiemanagement, beispielsweise bei der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Die Kosten für den verpflichtenden Einbau übernimmt der Messstellenbetreiber, allerdings trägt der Eigentümer die Zusatzkosten, falls dafür der Zählerschrank erweitert werden muss. Diese Einbauzusatzkosten dürfen nicht auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Die laufenden Kosten für den Smart Meter werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Rechnung gestellt – allerdings sind diese gedeckelt und liegen beispielsweise bei einem Jahresverbrauch von 6000 bis 10.000 Kilowattstunden bei 20 Euro.

Ebenfalls von der Einbaupflicht betroffen sind Verbraucher, die über Geräte verfügen, deren erzeugte Leistungen zwischen 7 und 100 Kilowatt (kW) liegen. Das trifft unter anderem auf die Betreiber von Photovoltaikanlagen zu. Wer hingegen freiwillig ein Smart Meter einbaut – also nicht unter die verpflichtenden Kriterien fällt –, muss alle Kosten selbst tragen.

Eine Neuerung im Energiemarkt, von der alle Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren können, betrifft die Stromanbietenden: Sie sind ab 2025 dazu verpflichtet, auch dynamische Tarife anzubieten. Wer sich dafür entscheidet, dessen Strompreis wird stündlich neu ermittelt, denn dieser ist an Börsenwerte und damit an Angebots- und Nachfragemechanismen gekoppelt. Wer den Markt genau verfolgt, kann stromintensive Tätigkeiten auf die entsprechend günstigeren Zeiträume verlagern. Vorsicht ist geboten, wenn der Strom teurer wird, denn diese Preissteigerung könnten die Anbieter dann an die Kunden weitergeben. Der Zwang besteht jedoch nur auf der Anbieterseite: Während alle Energieunternehmen mindestens einen solchen Tarif im Portfolio haben müssen, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Abschluss verpflichtet.

Erleichterungen gibt es zudem für alle, die sogenannte Balkonkraftwerke betreiben wollen: Ein vom Bundestag verabschiedetes und bereits vom Bundesrat gebilligtes Gesetz sieht vor, dass Steckersolaranlagen künftig zu den sogenannten privilegierten Vorhaben zählen. Das hat zur Folge, dass Wohneigentümerinnen und -eigentümer ihren Mieterinnen und Mietern den Einbau nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern dürfen.

Weitere Themen aus der Rubrik "Alltag":

BPA-freie Lebensmittelverpackungen

Bisher enthielten viele Konservendosen, Deckel von Schraubgläsern, Plastikflaschen und ähnliche Verpackungsmaterialien den Weichmacher Bisphenol A (BPA). BPA hat die Eigenschaft, sich leicht aus dem Material zu lösen, sodass es beim Essen oder Trinken in den Körper gelangt. Dort kann es laut dem Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland den Hormonhaushalt und das Immunsystem beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich deshalb darauf verständigt, den gesundheitsschädlichen Zusatzstoff zu verbieten. Das Verbot tritt Ende 2024 in Kraft. 

Produkte und Dienstleistungen werden barrierefreier

Ende Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es soll Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen mehr Möglichkeiten zur diskriminierungsfreien Teilhabe bieten. Das neue Gesetz gilt unter anderem für Computer (Hard- und Software inklusive des Betriebssystems), E-Book-Reader und E-Books, Geld- und Ticketautomaten, Telekommunikationsdienste und Bankdienstleistungen sowie Websites und Apps von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr.

Reform des Namensrechtes

Ab dem 1. Mai – und damit pünktlich zum Beginn der Hochzeitssaison 2025 – gilt das reformierte Namensrecht in Deutschland. Es gewährt mehr Freiheiten bei der Wahl des Nachnamens und soll laut Bundesregierung „die Autonomie stärken und sowohl identitätsstiftende als auch integrative Wirkung entfalten“.Unter anderem können dann bei der Eheschließung beide Beteiligte einen aus den beiden Familiennamen bestehenden Doppelnamen annehmen. Dieser wird dann auch zum Geburtsnamen für die gemeinsamen Kinder. Doppelnamen für die Kinder sollen aber künftig auch dann möglich sein, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen haben. Darüber hinaus können Minderheiten künftig ihre Namenstraditionen geltend machen: So werden sorbische Familiennamen traditionell nach dem Geschlecht abgewandelt. Angehörige der friesischen Volksgruppe können künftig eine Ableitung vom Vornamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

VERSICHERUNGEN

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze

Die vergleichsweise hohen Steigerungen bei den Einkommen im vergangenen Jahr führen dazu, dass auch die Beitragsbemessungsgrenzen 2025 deutlich angehoben werden:

  • Für die allgemeine Rentenversicherung erhöht sie sich auf 8050 Euro im Monat beziehungsweise 96.600 Euro im Jahr (2024: 90.600 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt künftig bei 5512,50 Euro im Monat beziehungsweise 66.150 Euro im Jahr (2024: 62.100 Euro).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt 2025 auf 6150 Euro im Monat beziehungsweise 73.800 Euro im Jahr (2024: 69.300 Euro).

Weitere Themen aus dem Bereich "Versicherungen":

35 Jahre nach der deutschen Einheit gilt nun auch ein bundesweit einheitliches Rentenrecht. Deshalb gilt 2025 erstmals eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Ost und West bei der Rentenversicherung.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat die Typklassen-Einstufungen aktualisiert, wodurch sich für etwa ein Drittel der Kfz-Halterinnen und Kfz-Halter Änderungen bei den Versicherungsprämien ergeben werden. Dies betrifft sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherung. Einen Überblick über die wichtigsten Anpassungen liefert der ADAC.

Ab dem Jahr 2025 wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte erhöht.
Diese Anpassung wurde durch eine Verordnung der Bundesregierung (20/13710) beschlossen und ist eine Reaktion auf die Herausforderungen, die der demografische Wandel mit sich bringt.

Die Erhöhung des Beitragssatzes soll die steigenden Ausgaben für die Pflegeversicherung ausgleichen. Hintergrund ist, dass die Zahl der Pflegebedürftigen zunimmt, während gleichzeitig die Zahl der Beitragszahlenden sinkt.
Durch die Erhöhung wird ein jährlicher Mehraufwand von etwa 3,7 Milliarden Euro gedeckt, um die gesetzlich festgelegten Leistungen auch künftig sicherzustellen.

GESUNDHEIT

Die elektronische Patientenakte

Ab Januar 2025 wird für alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten eine elektronische Patientenakte (epA) angelegt. Die Digitalisierung der Gesundheitsdaten ermöglicht es behandelnden Personen, einen Überblick über sämtliche zuvor in Praxen, Krankenhäusern, Apotheken und weiteren Gesundheitseinrichtungen erhobenen Gesundheitsdaten zu erhalten. Dies soll unter anderem vor Wechselwirkungen durch von unterschiedlichen Ärztinnen und Ärzten verschriebene Medikamente schützen, aber auch unnötige Doppeluntersuchungen (zum Beispiel bei Haus- und Fachärztinnen und -ärzten) vermeiden.

Gesetzlich Versicherte können der Anlegung der ePA widersprechen (sogenanntes Opt-out). Hierfür müssen sie sich an ihre Krankenkasse wenden. Sollte die Akte bereits angelegt sein, erfolgt nach dem Widerspruch die Löschung. Wer privat versichert ist, erhält die ePA nicht automatisch, sondern muss erst aktiv die Erlaubnis hierfür erteilen.

ARBEIT UND SOZIALES

Mindestlohn und Minijobber

    Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 leicht angehoben. Er liegt künftig bei 12,82 Euro (2024: 12,41 Euro) pro Stunde. Auch die Verdienstgrenze für die sogenannten Minijobber steigt an: Künftig darf man 556 Euro pro Monat sozialversicherungsfrei verdienen (2024: 538 Euro).

    Weitere Themen aus dem Bereich "Arbeit und Soziales":

    Das Bürgergeld gehört zu den Streitthemen der Ampelregierung – inzwischen steht fest: 2025 wird es hier keine Erhöhung geben. Dasselbe gilt für die Sozialhilfe.

    Ab dem 1. Juli 2025 greifen weitere Änderungen des 2023 verabschiedeten PUEG. Ab dann wird für verschiedene Arten der häuslichen Pflege ein gemeinsamer jährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung gestellt, der von den Betroffenen flexibel eingesetzt werden kann. Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für beide Formen der häuslichen Pflege (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege) beträgt ab dem 1. Juli 2025 bis zu 3539 Euro pro Kalenderjahr.

    MOBILITÄT

    Das Deutschlandticket wird teurer

    Der Preis für das beliebte Deutschlandticket wird zum 1. Januar 2025 angehoben: Ab dann kostet es monatlich 58 Euro statt wie bisher 49 Euro. Die Neuregelung haben die Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister der Länder im Rahmen einer Sonderkonferenz gemeinsam getroffen.

    Weitere Themen rund das Thema "Mobilität":

    Wer nach 1971 geboren wurde und einen vor 1999 ausgestellten Führerschein hat, sollte sich beeilen: Am 19. Januar 2025 endet die Frist für den Umtausch. Etwas mehr Zeit haben die Inhaber von Führerscheinen, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Sie können im Laufe des Jahres das neue Dokument erwerben.

    Werden die betroffenen Jahrgänge danach noch mit dem alten „Lappen“ erwischt, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Das Verwarngeld fällt mit zehn Euro jedoch vergleichsweise moderat aus. 

    Die Steuer für den Ausstoß von Kohlendioxid wird 2025 erneut angehoben – von aktuell 45 auf dann 55 Euro pro Tonne. Das hat nicht zuletzt Auswirkungen auf die Treibstoffpreise: Laut ADAC ist mit Erhöhungen um etwa drei Cent pro Liter im Vergleich zum Vorjahr zu rechnen.

    Die Klimaziele dürften auch der Grund für die ab dem 1. Januar 2025 geltende neue Abgasnorm für Motorräder sein. Ab dann dürfen nur noch Zweiräder neu zugelassen werden, die die Euronorm 5+ erfüllen.

    FINANZEN

    Einkommensteuer: höhere Freibeträge

    Das Bundesfinanzministerium hat die verschiedenen Freibeträge bei der Einkommensteuer noch einmal erhöht:

    • Der Grundfreibetrag steigt 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro. Das heißt, nur das, was du darüber hinaus verdienst, wird überhaupt versteuert.
    • Der steuerliche Kinderfreibetrag wird 2025 um weitere 60 Euro auf dann 6672 Euro erhöht. 

    Kindergelderhöhung

    Über mehr Geld dürfen sich alle Eltern freuen: Das gesetzliche Kindergeld wird um fünf Euro auf dann monatlich 255 Euro pro Kind angehoben. Um denselben Betrag wird auch der sogenannte Kinder-Sofortzuschlag für einkommensschwache Familien erhöht. Dieser beträgt dann 25 statt wie bisher 20 Euro pro Monat und Kind.

    Für Ihr finanziell selbstbestimmtes Leben

    Unser Leben ist ständig im Wandel und jede Lebensphase von individuellen Zielen, Wünschen und Bedürfnissen geprägt. Genauso wie Ihr Lebensweg, sollte daher auch Ihre Finanzplanung immer zu Ihrer aktuellen Situation passen. Klicken Sie sich einfach durch unseren Lebensphasen-Check und erhalten Sie direkt im Anschluss eine auf Sie persönlich zugeschnittene Empfehlung.

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