Sind auch Sie in Folge der Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen? Als Ihr verlässlicher Partner in allen Lebenslagen möchten wir Ihnen hier wichtige Informationen (Stand: 31.03.2020) und Hilfestellungen an die Hand geben und Sie durch diese schwierige Zeit begleiten.

Die wichtigsten Änderungen aufgrund der aktuellen Situation

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
  • Das KUG wird über den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch in folgendem Merkblatt: Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Bedingt durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen von vorübergehenden Arbeitsausfällen oder sogar staatlich angeordneten Betriebsschließungen betroffen. Um die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen auszugleichen, können Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten beantragen. Hauptziel des Kurzarbeitergeldes ist es, die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu sichern.

Voraussetzungen

Sie können Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona unbürokratischer und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch nehmen. Beispielsweise müssen anstatt einem Drittel nur noch 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein. Zudem werden Sozialversicherungsbeiträge voll übernommen und auch Leiharbeiter*innen können Kurzarbeitergeld erhalten.

Folgende grundsätzliche Voraussetzungen müssen u.a. erfüllt sein, damit Sie als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen können:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall   
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit

Video der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld – Teil 1: Voraussetzungen

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Hier können Sie schnell und einfach Ihr Einkommen während der Kurzarbeit berechnen:

Sollte der Rechner kein korrektes Ergebnis anzeigen, nutzen Sie gerne diesen Link.

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Wie und von wem muss Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit im Betrieb beginnt.

Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit …

  • schriftlich (postalisch oder online)
  • am Betriebssitz inklusive einer Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls
  • durch den Arbeitgeber angezeigt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Video der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld – Teil 2: Antragsverfahren

Formulare der Bundesagentur für Arbeit zum Download:

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Rechtsgrundlage: §§ 95 ff. SGB III

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