Für uns alle war und ist die Pandemie-Situation eine Herausforderung. Gerade in solchen Zeiten sollen Sie wissen, dass Sie sich auf Swiss Life Select verlassen können und wir alles daransetzen, Ihnen die gewohnten Leistungen zu bieten.

✔ Den Swiss Life Select Kundenservice erreichen Sie wie gewohnt telefonisch unter 0511 123242526 oder per E-Mail info@swisslife-select.de

✔ Im Schaden- oder Leistungsfall können Sie kontaktlos sämtliche Formalitäten erledigen: Nutzen Sie dazu unsere Onlineformulare oder rufen Sie uns an. 

✔ In unserem Servicebereich finden Sie weitere digitale Service-Angebote.

✔ Sie benötigen eine Beratung zu unseren Produkten? Wir stehen Ihnen dank unserer Videoberatung mit Rat und Tat zur Seite: persönlich und unkompliziert

Swiss Life Select ein verlässlicher Partner auch in turbulenten Zeiten

Swiss Life als Mutterkonzern weist hohe Solvenzquoten aus und pflegt eine vorausschauende Geschäftsausrichtung. Dies wird regelmäßig unter anderem in den Solvency II-Reporting testiert. Eine marktüberdurchschnittliche Solvenzquote von 422 % ohne Übergangsmaßnahmen (Stand Geschäftsjahr 2019) dokumentiert unsere ausgeprägte finanzielle Stärke. 

 

Siegel Swiss Life erhält IVFP Exzellent für LV Unternehmensqualität
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Siegel Swiss Life ist von Focus Money ausgezeichnet für Beste Kapitalkraft
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Coronavirus: Fragen und Antworten rund um Absicherung und Vorsorge

Seit mehreren Monaten hält das neuartige Coronavirus die Welt in Atem: Was als anfänglich weit entfernte und lokal begrenzte Gesundheitskrise begonnen hat, hat auch ganz Europa und Deutschland erreicht. Viele offene Fragen bewegen die Menschen in diesen turbulenten Zeiten. Auch rund um die Themen Absicherung und Vorsorge. Einige Antworten gibt es hier zum Nachlesen. 

Fragen rund um die Gesundheit

Der Coronavirus-Schnelltest kostet etwa zwischen 200 und 300 Euro. Verordnet ein Arzt den Test, wird er von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Der Arzt muss bei seiner Entscheidung die Kriterien des
Robert-Koch-Instituts
berücksichtigen.

Als erkrankter Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Als gesetzlich Versicherter erhalten Sie Krankengeld. Falls Sie über eine Krankentagegeldversicherung verfügen, dann
springt diese nach der Karenzzeit ein. Sind Sie Selbstständiger oder Freiberufler und werden krankgeschrieben, so erhalten Sie nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie sich dagegen abgesichert haben, oder aus Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung in Höhe des vereinbarten Tagessatzes.

Eine Auslandsreisekrankenversicherung deckt die Behandlungskosten einer Coronavirus-Infektion im Ausland ab, wenn vor Reisebeginn keine offizielle Reisewarnung vorliegt. Diese werden amtlich durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen.

In Zeiten der Corona-Krise haben viele Menschen die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Jedoch ist der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice schlechter als im Büro und oft gerichtliche  Interpretationssache. Um ein paar Beispiele aus der Praxis zu nennen: Wenn Sie sich zu Hause einen Arbeitsplatz einrichten und dabei passiert ein Unfall, dann besteht ein Versicherungsschutz. Gehen Sie im Büro zur Toilette und es passiert dabei ein Unfall, dann sind sie abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung greift jedoch nicht, wenn Sie sich zu Hause auf dem Weg zur Toilette verletzen. Ein weiteres Beispiel: Sie fahren vom Homeoffice zur Arbeit, um noch etwas im Büro zu erledigen, dann sind sie abgesichert. Kaufen Sie auf dem Rückweg vom Büro ins Homeoffice noch ein, dann leistet die gesetzliche Unfallversicherung
nicht mehr. 

Die private Unfallversicherung schützt Sie weltweit und rund um die Uhr - auch zu Hause im Homeoffice. Einige Unfallversicherungen verfügen über eine erweiterte Infektionsklausel bei Tröpfcheninfektionen. Die Versicherer definieren jedoch genau, welche Infektionen versichert sind und welche nicht. Da das neue Coronavirus noch nicht in den Bedingungen Berücksichtigung gefunden haben dürfte, wird in der Regel
kein Versicherungsschutz bestehen. Für Mediziner gibt es maßgeschneiderte Produkte, die dem erhöhten Infektionsrisiko Rechnung tragen. Sollte zum Beispiel auf Grund nicht vorhandener Schutzausrüstung die Gefahr einer Infektion steigen, besteht, sofern bedingungsseitig vorgesehen, ein uneingeschränkter Versicherungsschutz. 

Fragen rund um die Lebensversicherung

Grundsätzlich

Es gibt - wie immer - bei solchen Fragen kein Richtig oder Falsch. Aber es gibt auch keinen Anlass, aufgrund der aktuellen Entwicklungen übereilte und unbedachte Kündigungen Ihrer Lebens-, Renten- oder
Invaliditätsabsicherung vorzunehmen. Sie verlieren ansonsten Ihren wertvollen Versicherungsschutz sowie die gegebenenfalls deutlich besseren Konditionen und erleiden unter Umständen steuerliche Nachteile. Viele der Altersvorsorgeprodukte auf dem Markt sehen Garantien vor, die Kapitalmarktschwankungen abfedern und garantierte Mindestleistungen unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung sicherstellen. Bitte bedenken Sie auch, dass bei Kündigungen einer Lebensversicherung mit Risikoschutz (z.B. Todesfallabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) dieser Schutz verloren gehen könnte und eine erneute Annahme ggf. nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden kann. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, an einer einmalig getroffenen Vorsorgeentscheidung langfristig festzuhalten.

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Sollten Sie eine fondsgebundene Lebensversicherung besitzen, so sollten sie sich ebenfalls nicht beirren lassen. Aufgrund der Kurseinbrüche an den weltweiten Aktienmärkten wird es im Regelfall zu Einbußen kommen, die aber erfahrungsgemäß auch wieder in eine Erholungsphase münden sollten. Historische Kapitalmarktentwicklungen haben gezeigt, dass Aktien bisher solide durch Krisen gekommen sind. Weiterhin werden in der Regel durch ratierliches Sparen über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherungen Schwankungen langfristig ausgeglichen: Bei hohen Kursen werden weniger Fondsanteile gekauft, bei niedrigen Kursen wie jetzt aktuell mehr Fondsanteile – langfristig kaufen Sie sich damit zu einem günstigen Durchschnittskurs in den Kapitalmarkt ein.

 Wenn Ihr Vertrag kurz vor Ablauf steht

Steht Ihr Vertrag unmittelbar vor Ablauf, könnte es ratsam sein, dass Sie sich die Fondsanteile in Ihr Wertpapierdepot ausliefern lassen, im Depot behalten und warten bis sich die Kapitalmärkte wieder erholen. Dies ist aber stets eine Einzelfallabwägung und kann pauschal nicht beantwortet werden. Prüfen Sie daher gemeinsam mit Ihrem Berater, ob ein Aufschieben des Rentenbeginns Ihrer Police aktuell sinnvoll ist.

Sie möchten sich beraten lassen?

Nutzen Sie dafür gerne unsere Videoberatung.

Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Es besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz. 

Ja, es besteht weltweit Versicherungsschutz, auch wenn Sie sich mit Corona infizieren sollten.  

Nein, es besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz. 

Eine Nachmeldepflicht nach Stellung des Antrags aufgetretener Erkrankungen besteht nicht.  
Dies gilt auch für etwaige vom Gesundheitsamt verhängte Quarantänemaßnahmen.  

Bis zur vollständigen Genesung kann kein Versicherungsschutz angeboten werden, dies gilt auch unabhängig von der Schwere des Krankheitsverlaufs. Einen Antrag werden wir zurückstellen. 
Ist die Erkrankung vollständig ausgeheilt, kann wieder ein Antrag gestellt werden. 

Einschlägige Symptome (vgl. FAQ,) sind (Frage Nr. C 10 des BU-Antrags) anzugeben (Frage nach Beschwerden/Gesundheitsstörungen ohne Arztbesuch in den letzten 12 Monaten).   
Bis zur vollständigen Genesung kann kein Versicherungsschutz angeboten werden, einen Antrag werden wir zurückstellen.  Ist die Erkrankung vollständig ausgeheilt, kann wieder ein Antrag gestellt werden. 

Die Versicherer werden den Antrag in der Regel zunächst zurückstellen. Nach Aufhebung der Quarantänemaßnahmen kann wieder ein Antrag gestellt werden.

Unmittelbar nach vollständiger und folgenloser Ausheilung.  
Diese ist durch einen aktuellen negativen Test und ein fachärztliches Attest zu bestätigen. 

Die Erkrankung an Covid-19 heilt wie alle anderen viralen Infekte in der Regel folgenlos aus. Grundsätzlich ist deshalb bei einer folgenlosen Ausheilung von einer Normalannahme auszugehen (natürlich stets in Abhängigkeit von den sonstigen gesundheitlichen Verhältnissen des Antragstellers).

Nein, der Antrag wird voraussichtlich von den Versicherern zunächst zurückgestellt werden. 

Aufgrund der derzeitigen Auslastung von Ärzten sind wir bemüht Arztanfragen soweit möglich zu vermeiden und unsere Entscheidungen auf Basis der verfügbaren Unterlagen und Eigenangaben zu treffen 

Fragen rund um das Reisen

Zunächst gilt, den Kontakt mit Ihrem Reiseanbieter zu suchen. Gegebenenfalls müssen Sie mit Stornierungsgebühren rechnen. Viele bieten derzeit jedoch die Möglichkeiten einer Umbuchung an - manche sogar proaktiv und kostenfrei. Grundsätzlich gilt: Pauschalreisende genießen einen besonderen Schutz. Wenn Sie eine Pauschalreise stornieren, könnten Sie sich auf den Paragrafen 651h BGB berufen und die Stornierung mit „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ oder der Ausbreitung einer Epidemie begründen. Individualtouristen hingegen sind im Falle einer eigenen Stornierung auf die
Kulanz ihrer Anbieter angewiesen. Wie hoch die Gebühren sind, sollte in den allgemeinen Reisebedingungen stehen. 

Eine Reiserücktrittsversicherung tritt z.B. in Leistung, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von der Reise zurücktreten müssen. Erkranken Sie am Coronavirus, so ist eine Erstattung
der Stornokosten deshalb grundsätzlich gewährleistet. Die reine Angst zu erkranken, genügt jedoch nicht, um den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch ein hohes Ansteckungsrisiko, starke Einschränkungen im Urlaubsort aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen und selbst eine Warnung des Auswärtigen Amtes ist je nach Anbieter ein nicht zwingend versicherter Rücktrittsgrund. Ebenso könnten
die Kosten eines Reiserücktritts bei einigen Anbietern nicht übernommen werden, wenn Sie die Reise wegen einer Quarantäne-Maßnahme nicht antreten. Moderne Reiserücktrittsversicherungen bieten vielfältige Möglichkeiten, diese im Falle eines Rücktritts in Anspruch zu nehmen. Prinzipiell gilt: Der Grund (z.B. Kurzarbeit) muss tatsächlich vorliegen. Bei der Auswahl der geeigneten Absicherung für Reisen ins Ausland lohnt es sich, einen persönlichen Berater zu konsultieren. 

In diesem Fall haben Sie die Wahl: Entweder erhalten Sie den Preis für das Ticket zurück oder können kostenlos umbuchen. Ob Ihnen zusätzlich Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechtverordnung
zustehen, ist laut Verbraucherzentralen noch unklar. Es hängt davon ab, ob sich die Fluggesellschaften in der Corona-Krise auf „höhere Gewalt“ berufen können oder nicht. Ein Tipp: Alle Kosten, die Ihnen entstanden sind, sammeln und bei der Fluggesellschaft einreichen. 

Tischler arbeitet in Werkstatt

Coronavirus: Kurzarbeit

Sind auch Sie in Folge der Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen?

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