• Die bAV unterstützt Sie dabei, Ihre Rentenlücke zu minimieren. Staatliche Förderung und Arbeitgeberzuschuss helfen Ihnen, Kapital fürs Alter aufzubauen.
  • Während der Einzahlungsphase profitieren Sie von Steuer- und Sozialabgabenersparnissen.
  • Die betriebliche Altersvorsorge bildet als zweite Schicht der Altersversorgung eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente und privaten Vorsorge in Deutschland. 
  • Vor dem Hintergrund, dass das Rentenniveau nach aktuellen Berechnungen bis 2040 auf etwa 46,3 % des Bruttogehalts sinken wird, gewinnt die bAV zunehmend an Bedeutung für die finanzielle Absicherung im Alter.1
  • Erfahren Sie hier, was die betriebliche Altersvorsorge ist und wie leicht es ist, mit gefördertem und bezuschusstem Geld über Jahre hinweg Kapital aufzubauen – damit Sie in der Rente mehr finanzielle Möglichkeiten haben.

Was ist die betriebliche Altersvorsorge?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein attraktiver Weg, um steuer- und sozialabgabenbegünstigt für das Alter vorzusorgen und von Arbeitgeberzuschüssen zu profitieren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Bei der Entgeltumwandlung bekommen Beschäftigte einen Teil ihres Bruttogehalts nicht ausgezahlt, stattdessen zahlt der Arbeitgeber diesen Betrag direkt in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ein. Anspruchsberechtigt sind unbefristet und befristet Angestellte, Auszubildende, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können profitieren.

Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei neuen bAV-Verträgen mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss beizusteuern (Arbeitgeberzuschuss). Seit 2022 müssen sie diesen Mindestzuschuss auch für Verträge zahlen, die bereits vor 2019 bestanden haben.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge?

Stellen Sie sich die betriebliche Altersvorsorge vereinfacht so vor: Ihr Arbeitgeber legt einen Teil Ihres Bruttoeinkommens bis zum Rentenbeginn clever für Sie an und fördert dies obendrein durch Zuschüsse.
Grob umrissen, funktioniert die bAV folgendermaßen:

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahlen Sie durch Entgeltumwandlung in die bAV ein.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss (mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts)*.
  • Ihr Beitrag wird vom Bruttogehalt abgezogen. Damit sinkt Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
  • Am Ende Ihres Arbeitslebens können Sie sich das angesparte Kapital als monatliche Rente auszahlen lassen. Eine teilweise oder vollständige Auszahlung ist aber auch möglich.
  • In der Rentenphase unterliegen die Auszahlungen der individuellen Besteuerung und eventuell müssen auch Sozialabgaben gezahlt werden.  

* Ausnahmen: Der Arbeitgeberzuschuss kann durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Der Arbeitgeber muss außerdem dann keinen Zuschuss zahlen, wenn das sozialversicherungspflichtige Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Durchführungswege der bAV

In der Regel legt der Arbeitgeber fest, auf welche Art und Weise die Beiträge zur bAV gespart werden. Die eingezahlten Beiträge bestehen meist aus der Entgeltumwandlung der Beschäftigten und dem Zuschuss des Unternehmens, manchmal auch nur aus einem Arbeitgeberbeitrag. Es stehen fünf sogenannte Durchführungswege zur Wahl:

alt="Das Bild zeigt die 5 verschiedenen Durchführungswege der bAV wie die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse sowie den Pensionsfond"
alt="Das Bild zeigt die 5 verschiedenen Durchführungswege der bAV wie die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse sowie den Pensionsfond"

1. Direktversicherung 

Bei der Direktversicherung schließt das Unternehmen für die Beschäftigten eine Lebens- oder Rentenversicherung ab und zahlt die Beiträge ein. Dabei ist es der Versicherungsnehmer und die Beschäftigten sind die versicherten und bezugsberechtigten Personen. Die Direktversicherung kann klassisch (mit garantierter Verzinsung) oder fondsgebunden (mit Aktienfonds-Anteil) gestaltet sein. Im Ruhestand erhalten die Beschäftigten eine lebenslange Rente oder – falls vereinbart – eine einmalige Kapitalauszahlung. Es besteht auch die Möglichkeit, Hinterbliebenenschutz oder eine Berufsunfähigkeitsabsicherung einzuschließen. Der Vorteil einer Direktversicherung liegt unter anderem darin, dass sie bei einem Wechsel in ein anderes Unternehmen übertragbar ist und auch durch die Beschäftigten allein fortgeführt werden kann. 

2. Pensionskasse 

Das Unternehmen schließt für die Beschäftigten einen Vertrag mit der Pensionskasse ab und zahlt die Beiträge ein. Dabei ist es der Versicherungsnehmer und die Beschäftigten sind die versicherten Personen. Die Pensionskasse verwaltet die Beiträge und zahlt im Ruhestand eine lebenslange Rente oder – je nach Vereinbarung – eine einmalige Kapitalauszahlung an die ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung ist ggf. gegen Aufpreis möglich. Die Beiträge können bei einem Wechsel in eine andere Firma oder beim Ausscheiden aus dem Unternehmen privat weitergeführt werden. 

3. Pensionsfonds 

Beiträge, die das Unternehmen in einen Pensionsfonds einzahlt, werden am Kapitalmarkt angelegt – meist in Aktien und andere Wertpapiere. Dadurch bieten Pensionsfonds im Vergleich zu anderen bAV-Durchführungswegen höhere Renditechancen, die aber auch mit einem höheren Anlagerisiko einhergehen. Zum Rentenbeginn kann zwischen einer lebenslangen Rente, einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer Kombination aus beidem gewählt werden. 

4. Unterstützungskasse 

Das Unternehmen zahlt die Beiträge an die Unterstützungskasse. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Einzahlungen, was sie besonders für höhere Einkommen attraktiv macht: Einzahlungen sind für die Beschäftigten unbegrenzt steuerfrei, sozialabgabenfrei jedoch nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 Euro jährlich). Die Unterstützungskasse zahlt im Alter wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung. Auch Zusatzabsicherungen wie Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebenenschutz sind möglich. Der Rentenbeginn ist unter gewissen Voraussetzungen ab dem 62. Lebensjahr möglich. Die Unterstützungskasse ist besonders geeignet für Führungskräfte sowie Personen mit hohem Einkommen, da hohe steuerbegünstigte Beiträge möglich sind. 

5. Direktzusage/Pensionszusage 

Bei der Direktzusage (auch Pensionszusage) sagt das Unternehmen seinen Beschäftigten direkt eine betriebliche Rente oder andere Versorgungsleistungen wie Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente aus eigenen Mitteln zu. Die Firma ist dabei selbst die Versorgungsträgerin und verpflichtet sich, die zugesagten Leistungen im Versorgungsfall (z. B. Ruhestand, Invalidität, Tod) direkt an die Beschäftigten oder deren Hinterbliebene zu zahlen. Das Unternehmen bildet für die zukünftigen Versorgungsleistungen Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz. Es spart die Mittel intern an, häufig über viele Jahre. Höhe und Ausgestaltung der Direktzusage können individuell vereinbart werden, etwa als feste Rentenhöhe oder als garantierte Verzinsung der Beiträge. Um das Risiko abzusichern, schließen viele Unternehmen zusätzlich eine Rückdeckungsversicherung ab, die im Leistungsfall die Zahlungen an das Unternehmen leistet. 

Was sind unverfallbare und verfallbare Anwartschaften bei der bAV?

Mit dem Abschluss eines bAV-Vertrags wird auch gesetzlich geregelt, was mit Ihrem angesparten Geld passiert, wenn Sie die Firma vor Eintritt des Rentenalters verlassen. Bei der betrieblichen Altersvorsorge unterscheidet man zwischen einer verfallbaren und einer unverfallbaren Anwartschaft. Welche vorliegt, ist im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) definiert. Schauen wir uns die drei Begriffe „Anwartschaft“, „unverfallbar“ und „verfallbar“ genauer an, da sie auf den ersten Blick ein wenig sperrig wirken:

  • Anwartschaft bezeichnet den Anspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf zukünftige Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, der während der Beschäftigungszeit erworben, aber erst im Versorgungsfall (z. B. Ruhestand) ausgezahlt wird. Die Anwartschaft entsteht mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung (Versorgungszusage) durch das Unternehmen.
  • Unverfallbar bedeutet, dass die erworbene Anwartschaft auch dann bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls (etwa vor Rentenbeginn) endet. Das heißt, Beschäftigte verlieren ihren Anspruch auf die bis dahin erworbenen Leistungen nicht, selbst wenn sie das Unternehmen vorzeitig verlassen.
  • Verfallbar ist eine Anwartschaft, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. In diesem Fall verliert eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Anspruch auf die bis dahin erworbenen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit sind in § 1b BetrAVG geregelt: Die Anwartschaft wird unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Für Anwartschaften aus Entgeltumwandlung gilt die Unverfallbarkeit sogar ab Beginn der Zusage (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
  • § 2 BetrAVG regelt die Berechnung und den Wert der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden und legt fest, wie hoch der Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Falle der Unverfallbarkeit ist (z. B. anteilige Berechnung nach Dienstzeit).

Haben Sie Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge?

Wir beraten Sie per Video-Chat, am Telefon oder persönlich vor Ort.

Wie funktioniert bei der betrieblichen Altersvorsorge die Auszahlung der Beiträge?

Die betriebliche Altersvorsorge wird in der Regel zum Renteneintrittsalter ausgezahlt, also meist ab 67 Jahren (für ab 1964 Geborene) oder früher, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist.

So können Sie sich die betriebliche Altersvorsorge auszahlen lassen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich die betriebliche Altersvorsorge auszahlen lassen können, dabei gilt immer das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Je nach Ihren Lebensumständen sind Sie also flexibel:

Monatliche Altersrente

Das angesparte Kapital wird als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt. Die Höhe der Rente hängt davon ab, wie viel Sie in die bAV eingezahlt haben.

Einmalige Kapitalauszahlung

Sie können sich das gesamte Guthaben in einem Betrag auszahlen lassen. Dabei fallen jedoch auch höhere Steuern an, da die Summe auf einmal versteuert wird.

Teilkapitalisierung

Ein Teil (meist bis zu 30 %) wird als Einmalbetrag ausgezahlt, den Rest erhalten Sie als monatliche Rente.

Dies sind die Schritte bis zur Auszahlung der bAV-Beiträge

Bevor Sie in Rente gehen, sind einige Schritte Ihrerseits nötig, um die Auszahlung des angesparten Geldes anzustoßen:

1. Antrag stellen
Reichen Sie bei Ihrem bAV-Anbieter (etwa der Direktversicherung oder der Pensionskasse) oder bei Ihrem (ehemaligen) Unternehmen einen Antrag auf Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge ein.

2. Nachweise einreichen
Es werden Nachweise wie der Rentenbescheid und Angaben zur Krankenversicherung sowie die persönliche Steuer-ID benötigt.

3. Auszahlungsform wählen
Je nach Vertrag und persönlicher Situation wählen Sie zwischen Rente, Einmalzahlung oder Teilkapitalisierung

Die betriebliche Altersvorsorge und die Steuer

Bei der bAV profitieren Sie in der Ansparphase von Steuererleichterungen. In der Auszahlungsphase werden die Beträge dann jedoch besteuert.

Steuererleichterungen während der Einzahlung in die bAV

Durch die Entgeltumwandlung sparen Sie während der Ansparphase Geld:

  • Weniger Steuern und Sozialabgaben: Weil die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge per Entgeltumwandlung direkt aus dem Bruttogehalt gezahlt werden, verringert es sich. Dadurch sinkt auch das Einkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben anfallen – Sie sparen also unmittelbar beides. 
  • Beiträge steuerfrei bis zu einer Grenze: Auf das Geld, das Sie in die bAV einzahlen, müssen Sie keine Steuern zahlen, solange Ihre Beiträge unterhalb der Freistellungsgrenze liegen. Es gelten 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung als steuerfrei und 4 % als frei von Sozialabgaben. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze legt die Bundesregierung jedes Jahr neu fest. Im Jahr 2026 können Sie 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich) steuerfrei und 4.056 Euro jährlich (338 Euro monatlich) sozialabgabenfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage gibt es für steuerfreie Beiträge keine Obergrenze; es bleibt aber die Grenze von 4 % für sozialabgabenfreie Beiträge aus einer Entgeltumwandlung. 
alt="Das Bild zeigt, dass die Vorteile der gesparten Steuer- und Sozialabgaben bei Einzahlung in die bAV stärker aufwiegen, als die zu zahlenden Steuern, Kranken- und Pflegebeiträge bei Auszahlung der bAV"
alt="Das Bild zeigt, dass die Vorteile der gesparten Steuer- und Sozialabgaben bei Einzahlung in die bAV stärker aufwiegen, als die zu zahlenden Steuern, Kranken- und Pflegebeiträge bei Auszahlung der bAV"

Besteuerung der Leistungen aus der bAV (Auszahlung)

Bei Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, also bei der Auszahlung des angesparten Geldes, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung:

  • Die ausgezahlte Rente oder Kapitalleistung wird voll als Einkommen besteuert.
  • Der Vorteil für viele Rentnerinnen und Rentner liegt darin, dass sie im Ruhestand häufig einen niedrigeren Steuersatz haben als während des Erwerbslebens. Dadurch fällt die Steuerlast auf die Auszahlungen oft geringer aus.

Gut zu wissen:
Beiträge zur Krankenversicherung fallen nur auf den Teil der Betriebsrente an, der den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt 2026 bei 197,75 Euro monatlich. Erhalten Sie beispielsweise eine Betriebsrente von 200 Euro, müssen Sie nur auf 2,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge zahlen – also auf den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Betrag jedoch eine Freigrenze. Die Wirkung ist daher etwas anders. Bis zu dem Betrag von 197,75 Euro werden keine Pflegebeiträge gezahlt, ab 197,76 Euro jedoch auf den gesamten Betrag.

Muss ich die berufliche Altersvorsorge in der Steuererklärung angeben?

Je nachdem, ob Sie sich in der Ansparphase oder der Auszahlungsphase befinden, gelten unterschiedliche Regelungen:

  • In der Ansparphase müssen Sie die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in der Regel nicht in der Steuererklärung angeben, weil sie direkt vom Bruttogehalt abgehen.
  • In der Auszahlungsphase sind Leistungen aus der bAV (also die Betriebsrente) steuerpflichtig, weshalb Sie sie in der Steuererklärung als Einkommen angeben müssen.  

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Betriebliche Altersvorsorge: ein konkretes Beispiel

Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bestehen aus einem Betrag, den Beschäftigte durch Entgeltumwandlung einzahlen, und zusätzlich aus dem Zuschuss, den der Arbeitgeber leistet. Der Beitrag der Beschäftigten wird vom Bruttolohn abgezogen und – zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss – in die bAV eingezahlt.

Beispielrechnung zur betrieblichen Altersvorsorge

 vor Entgeltumwandlungnach Entgeltumwandlung
Monatliches Bruttogehalt3.000,00 Euro3.000,00 Euro
Beitrag (Entgeltumwandlung der beschäftigten Person)  - 200,00 Euro
Steuer- & SV-Bruttogehalt 3.000,00 Euro 2.800,00 Euro
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung  + 30,00 Euro
Steuern (inkl. KiSt.) - 319,45 Euro - 272,50 Euro
Sozialversicherungsbeiträge - 652,50 Euro - 609,00 Euro
Auszahlungsbetrag 2.028,05 Euro 1.918,50 Euro
Nettoaufwand  109,55 Euro

Berechnungsgrundlage: 3.000 € Bruttoeinkommen, Steuerklasse 1, keine Kinder, KV 14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag, Pflegezuschlag für Kinderlose, Kirchensteuer 9 %, Werte 2026, Datenstand 14.01.2026

Das Beispiel zeigt, dass der Nettolohn mit betrieblicher Altersvorsorge lediglich rund 110 Euro geringer ist als ohne bAV – dass aber 230 Euro in die Altersvorsorge fließen.

Betriebliche Altersvorsorge: Vorteile und Nachteile auf einen Blick

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge

  • Die bAV hilft, die Rentenlücke zu minimieren, und bietet eine lebenslang garantierte Zusatzrente.
  • Die Beiträge werden aus dem Bruttogehalt gezahlt, wodurch das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen sinkt und so Steuern sowie Sozialabgaben gespart werden können.
  • Die Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, bei Entgeltumwandlung mindestens 15 % Zuschuss zu leisten; viele zahlen auch mehr. Diese Pflicht gilt allerdings nur, wenn die Unternehmen selbst Sozialversicherungsbeiträge sparen und wenn die Bezuschussung nicht durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen ist.
  • Die Verwaltung der bAV übernimmt meist die Firma, was den Aufwand für die Beschäftigten gering hält.
  • Bei einem Wechsel in ein anderes Unternehmen kann der Vertrag oft mitgenommen oder privat weitergeführt werden. Ausnahmen bilden hier die Unterstützungskasse und die Direkt- bzw. Pensionszusage.  

Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge

  • Die Auszahlungen im Alter sind zu versteuern und unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, was die Nettoauszahlung reduziert.
  • Das angesparte Kapital ist bis zur Rente gebunden; eine vorzeitige Auszahlung ist in der Regel nicht möglich.
  • Die Rendite hängt stark vom jeweiligen Finanzprodukt im gewählten Durchführungsweg und den gezahlten Zuschüssen ab.
  • Wenn die bAV-Zahlungen nur durch den Anteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers finanziert werden, können die steuerlichen Vorteile aus der Ansparphase durch die Besteuerung in der Auszahlungsphase geschmälert werden. Da die Steuerlast in der Rentenphase jedoch meist geringer ist als in der Erwerbsphase, lohnt sich die bAV trotzdem.
  • Die bAV kann sich negativ auf die gesetzliche Rente auswirken, da durch die Entgeltumwandlung weniger Sozialabgaben gezahlt werden, was die spätere gesetzliche Rente leicht mindern kann.

Fazit: Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?

Ob die betriebliche Altersvorsorge für Sie finanziell sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die bAV kann sich besonders lohnen:

  • wenn Sie eine sichere, planbare Zusatzrente bevorzugen,
  • wenn Ihr Arbeitgeber einen attraktiven Zuschuss zahlt,
  • wenn Steuervorteile und Sozialabgabenersparnisse optimal genutzt werden können (z. B. bei hohem Einkommen) oder
  • wenn Sie langfristig im gleichen Unternehmen bleiben.

Betriebliche Altersvorsorge

Eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema Altersvorsorge ist der wichtigste Schritt in eine finanziell sichere Zukunft. Die betriebliche Altersvorsorge ist in den meisten Fällen eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente und hilft, die Rentenlücke zu reduzieren – damit Sie Ihren Lebensabend gut versorgt genießen können.

Häufig gestellte Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge

„Betriebliche Altersvorsorge“ (bAV) bedeutet, dass versicherungspflichtig Angestellte zusätzlich zur gesetzlichen Rente über ihren Arbeitgeber für das Alter vorsorgen können. Dabei zahlen in der Regel Beschäftigte und Unternehmen gemeinsam regelmäßig Geld in eine spezielle Altersvorsorge ein. Dieses Geld wird später als Zusatzrente ausgezahlt.

Das Unternehmen muss Ihnen die betriebliche Altersvorsorge nicht aktiv anbieten. Wenn Sie jedoch den Wunsch haben, einen Teil Ihres Gehalts für die bAV umzuwandeln, muss es Ihnen das ermöglichen und in der Regel einen Zuschuss auf den Beitrag zahlen.

Ihre Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bleiben Ihnen beim Jobwechsel erhalten. Sie können den Vertrag oft beim neuen Unternehmen weiterführen, ihn privat fortsetzen oder ruhend stellen. Es empfiehlt sich, die Details mit dem neuen Unternehmen und ggf. der Versicherung abzustimmen, um die für Sie beste Lösung zu finden.

In der Regel lohnt sich die Einzahlung in die bAV, wenn Sie noch mindestens zehn Jahre bis zur Rente haben und Ihr Unternehmen einen Zuschuss zahlt. Bei weniger als zehn Jahren bis zum Rentenbeginn lohnt es sich, genau nachzurechnen und Alternativen zu prüfen. Viele Versicherungen setzen eine Altersgrenze von 55 Jahren für den Neuabschluss eines bAV-Vertrags. Wer älter ist, lässt sich am besten beraten, welche andere Vorsorgeform eventuell sinnvoller ist.

Wenn Firmeninhaberinnen und -inhaber ihr Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH, führen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine bAV für sich zu nutzen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie in Ihrer Position die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen können, kann ein Berater oder eine Beraterin Ihnen weiterhelfen.

Nein, das können z. B. die Spezialistinnen und Spezialisten von Swiss Life Select für Sie übernehmen. Sie beraten sich zunächst mit Ihnen und sprechen dann bei Bedarf mit Ihrem Arbeitgeber, meist der Personalabteilung. So können Sie die Vorteile einer bAV nutzen, ohne selbst Expertin oder Experte sein zu müssen.

Sie können sich Unterstützung durch Expertinnen und Experten einholen. Swiss Life Select verfügt über besonders ausgebildete und qualifizierte Beraterinnen und Berater, die mit Ihnen Ihre individuelle Situation besprechen können. Die Erstberatung zur bAV ist dabei immer kostenlos und unverbindlich.

Hilfe und konkrete Unterstützung für Ihre bAV können Sie bei Finanzexpertinnen und -experten einholen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass diese Zugriff auf eine breite Produktpalette haben und über eine besondere Ausbildung und Qualifizierung verfügen. Ein etablierter Anbieter für die Beratung zur bAV ist Swiss Life Select.

1 Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Kennzahlen-zur-Finanzentwicklung/kennzahlen_finanzentwicklung.html